Trasparente Gesellschaft
Die in diesem Abschnitt veröffentlichten personenbezogenen Daten sind nur gemäß den Bedingung der geltenden Gesetzgebung zur Wiederverwendung öffentlicher Daten (GVD Nr. 102 vom 18. Mai 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der italienischen Republik - Allgemeine Reihe - Nr. 158 vom 10. Juli 2015, zur Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU, die die Richtlinie 2003/98/EG abändert) wiederverwendbar, und zwar unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit den Zwecken für die sie gesammelt und erfasst wurden sowie unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der personenbezogener Daten.
In diesem Internet-Portal wird veröffentlicht, gruppiert nach den Angaben des Gesetzes, von Dokumenten, Informationen und Daten bezüglich der Organisation der Verwaltung, ihrer Aktivitäten und der relativen Umsetzungsmethoden. Nachfolgend finden Sie die Referenzquellen.
Gesetzesdekret 14. März 2013, Nr. 33 - Neuordnung der Disziplin in Bezug auf die Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Transparenz und Verbreitung von Informationen durch öffentliche Verwaltungen - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 80 am 05.04.2013 - in Kraft seit dem 20.04.2013, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 97 vom 25.05.2016
Gesetzesdekret 18. April 2016, Nr. 50
Gesetzesdekret Nr. 97 vom 25. Mai 2016, veröffentlicht im Amtsblatt 132 vom 8. Juni 2016, das die Überarbeitung und Vereinfachung der Bestimmungen zur Verhütung von Korruption, Werbung und Transparenz enthält.
ANAC Beschluss Nr. 1134/2017 - Neue Leitlinien für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verhütung von Korruption und Transparenz durch Unternehmen und Einrichtungen, die dem Privatrecht unterliegen und von öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Wirtschaftsunternehmen kontrolliert werden und an denen diese beteiligt sind, veröffentlicht im Amtsblatt - Allgemeine Reihe Nr . 284 vom 5. Dezember 2017
Gesetzesverweise:
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Akten
Organisation
Berater und Mitarbeiter
Personal
Auswahlverfahren für das Personal
Performance
Kontrollierte Unternehmen
Bislang gibt es keine Maßnahmen, die gemäß Art. 22 Absatz 1 Buchstabe d-bis des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 zu veröffentlichen sind.
Verwaltungstätigkeiten und Verfahren
Ausschreibungen und Verträge
Subventionen, Beiträge, Zuschüsse und wirtschaftliche Vergünstigungen
In Bezug auf die in den Art. 26 und 27 des Gesetzesdekrets 33/2013 festgelegten Veröffentlichungspflichten wird darauf hingewiesen, dass der Art. 1, Absatz 1) Buchstabe i) des Regionalgesetzes 10/2014 in Verbindung mit dem Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 auf die Gesellschaft Anwendung finden.
Art. 1 Absatz 1) Buchstabe i des Regionalgesetzes 10/2014 sieht vor, dass Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 anstelle der Art. 26 und 27 des Dekrets gilt. Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 sieht vor, dass derselbe Artikel nur für örtliche Körperschaften, deren Betriebe und In-House-Gesellschaften gilt. Da diese öffentlich kontrollierte Gesellschaft nicht in die Kategorie der „Gemeindebetriebe und In-House-Gesellschaften“ fällt, ist sie auch nicht verpflichtet, Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 anzuwenden, und folglich ist sie von der Veröffentlichung von Dokumenten, Informationen oder Daten in diesem Unterabschnitt befreit.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für diese Gesellschaft keine Sachverhalte vorliegen, die in die Kategorie der Maßnahmen gemäß Art. 7 des Regionalgesetzes 8/2012 fallen.
Bilanzen
Anstelle der Bestimmungen von Art. 29 des Gesetzesdekrets 33/2013 gilt Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 29.10.2014, geändert durch das Regionalgesetz Nr. 16 vom 15.12.2016.
Liegenschaften und Vermögensverwaltung
Kontrollen und Erhebungen über die Verwaltung
Dienste und Leistungen der Verwaltung
Zahlungen der Verwaltung
Öffentliche Bauten
Umweltinformationen
Bürgerzugang
Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Einrichtungen eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
Es gibt 3 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlich kontrollierten Gesellschaften, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Gesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Website Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der öffentlich kontrollierten Gesellschaft, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013).
c) Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen (sogenanntes Recht auf Aktenzugang)
Das sogenannte Recht auf Aktenzugang (welches auf Landesebenen vom Dekret des Landeshauptmannes Nr. 4 vom 13. Jänner 2020 geregelt ist) ist das Recht, Verwaltungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen und kann von allen privaten Rechtssubjekten ausgeübt werden, die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht. Diese rechtlich geschützte Stellung muss mit den Unterlagen, welche bereits definiert wurden oder definierbar sind, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht. Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche Drittbetroffene fest, so muss er oder sie diesen per Einschreiben mit Rückantwort, mittels zertifizierter elektronischer Post oder mittels einfacher E-Mail im Fall jener, die dieser letztgenannten Form zugestimmt haben, eine Mitteilung über den erhaltenen Antrag zukommen lassen. Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung können die Drittbetroffenen, auch auf telematischem Weg, Widerspruch gegen den Zugangsantrag einlegen. Der Widerspruch darf sich nicht auf eine allgemeine Verweigerung beschränken, sondern muss die Beweggründe vollständig und eingehend darlegen. Nach Ablauf dieser Frist befindet der oder die Verfahrensverantwortliche mit begründeter Maßnahme über den Zugangsantrag und setzt auch die Drittbetroffenen darüber in Kenntnis.
An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an die PEC Adresse der Gesellschaft zu richten. Die Kontaktdaten können der Fußzeile dieser Internetseite entnommen werden.
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Gesellschaft tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Gesellschaft den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
Rechtsbehelfe
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein neuer Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten, Julia Pircher, gestellt werden. Die Kontaktdaten können der Fußzeile dieser Internetseite entnommen werden.
Gegen die Entscheidung der Gesellschaft oder (im Falle eines Antrags auf Überprüfung) des Transparenzbeauftragten, kann der Antragsteller/die Antragstellerin Rekurs beim regionalen Verwaltungsgericht einlegen.
Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Rekurs bei dem für das Land Südtirol zuständigen Volksanwalt einzubringen (Art. 5, Abs. 8, GvD Nr. 33/2013):
http://www.volksanwaltschaft.bz.it/de/kontakte.asp
Register der Bürgerzugänge
Es sind keine Anträge auf Bürgerzugang (einfacher oder allgemeiner) eingegangen.
Whistleblowing Meldungen
Mit Bezug auf das Gesetzesvertretende Dekrets Nr. 24 vom 10. März 2023 welches die EU-Richtlinie 2019/2023 umgesetzt hat, hat die ALPERIA VIPOWER AG geeignete interne Kommunikationskanäle eingerichtet, um die Entgegennahme, Analyse und Bearbeitung von Meldungen zu gewährleisten, die sich auf Verstöße des nationalen- und Unionrecht beziehen, von denen sie im Rahmen Ihres Arbeitsumfeldes Kenntnis erlangt haben, und zwar insbesondere:
- verwaltungsrechtliche, buchhalterische, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
- -rechtswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001 oder Verstöße des Organisationsmodells 231;
- Straftaten, die in den Anwendungsbereich von Rechtsakten der Europäischen Union in folgenden Bereichen fallen: öffentliches Auftragswesen; Dienstleistungen, Produkte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und Konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netzen und Informationssystemen;
- Handlungen oder Unterlassungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren;
- Handlungen oder Unterlassungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen (z. B. Verstöße gegen den Wettbewerb und staatliche Beihilfen)
- Handlungen oder Verhaltensweisen, die den Zweck oder das Ziel von Rechtsakten der Union vereiteln.
Meldungen persönlicher Art (Beschwerden, Forderungen oder Anträge, die mit einem persönlichen Interesse der meldenden Person verbunden sind und sich ausschließlich auf ihr persönliches Arbeitsverhältnis beziehen) sind ausgeschlossen.
Mitglieder von Unternehmensorganen oder Dritte (z. B. Berater, Freiberufler, usw.) können eine Meldung, auch in vertraulicher oder anonymer Form, mit absoluter Garantie der Vertraulichkeit und des Datenschutzes an den gewählten internen Kanal senden, einschließlich:
- über die Plattform e-Whistle (https://alperiaewhistle.azurewebsites.net)
- über eine spezifische Voice-Messaging-Telefonleitung (0471 98 60 29), über die u.a. auch ein Termin mit dem/der Antikorruptions- und Transparenzverantwortlichen beantragt werden kann.
Für die Bearbeitung der Meldung ist es unbedingt erforderlich, eine Handynummer anzugeben, an die eine Nachricht zur Bestätigung der Meldungsübernahme gesendet wird, sowie einen Zugangscode für die spezielle Software, um den Verlauf der Datei zu verfolgen.
Die Meldungen werden vom/von der Antikorruptions- und Transparenzverantwortlichen unter Einhaltung der im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 24 vom 10. März 2023 und der Privacy Gesetzgebung (Reg. 679/2016) festgelegten Verpflichtungen bearbeitet.
Wenn bestimmte, im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 2 vom 10. März 2023 ausdrücklich vorgesehene Bedingungen erfüllt sind, kann die meldende Person eine externe Meldung an die ANAC (Nationale Antikorruptionsbehörde) unter Einhaltung derselben Verfahrensvorschriften und Garantien wie bei der internen Meldung machen: www.anticorruzione.it/whistleblowing
Alperia Vipower SpA
Claudia Augusta Straße, 161
39100 Bozen
Tel. 0471988601
Die veröffentlichten persönlichen Daten sind nur zu den Bedingungen der EU Richtlinie 2003/98/CE und des GvD 36/2006 wiederverwertbar.